{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-01-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2004-136_2005-01-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=91238&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "780e05c85f720a02f06dd1128457abaf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2004.136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 10.01.2005 VSBES.2004.136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 10.01.2005 VSBES.2004.136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 10.01.2005 VSBES.2004.136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:37", "Checksum": "7d805137a1e45553523890b0c4ebe602", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 10.01.2005 VSBES.2004.136\nRegeste:\nInvalidenrente\n\nSOG 2005 Nr. 29\nArt. 26 Abs. 1 IVV. Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist im Falle, dass die versicherte Person wegen der Invalidität daran gehindert wird, zureichende berufliche Kenntnisse zu erwerben und einen der Ausbildung entsprechenden Lohn zu erzielen, bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf die durch das Bundesamt für Sozialversicherung festgesetzten Werte abzustellen.\nSachverhalt:\nAm 2. Februar 2004 verfügte die IV-Stelle, dass die bisherige ganze IV-Rente von M. auf Ende des folgenden Monats auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt werde, da der Invaliditätsgrad neu 68,33 % betrage. Demgegenüber sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Februar 2004 dem Versicherten ab 1. April 2004 eine ganze (richtig wohl ¾-) Rente im Betrage von Fr. 1'056.-- pro Monat zu.\nGegen beide Verfügungen liess der Versicherte am 24. Februar 2004 Einsprache erheben, welche die IV-Stelle am 2. April 2004 abwies.\nDagegen liess der Versicherte Beschwerde erheben und beantragt, die IV-Stelle sei anzuweisen, ihm weiterhin eine ganze IV-Rente, entsprechend einem IV-Grad von 70 %, zu entrichten. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, bei der Berechnung des Valideneinkommens nach Art. 26 Abs. 1 IVV (Verordnung über die Invalidenversicherung, SR 831.201) sei zu beachten, dass der Medianwert gemäss LSE (Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik) jeweils einen standardisierten Monatslohn, basierend auf einer 40-Stunden-Woche, wiedergebe, währenddem die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 41,7 Stunden betrage. Auch bei Frühinvaliden seien die Tabellenlöhne diesem Wert anzupassen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72'508.-- (12 x Fr. 5'796.-- / 40 x 41.7) und einem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 22'007.-- betrage die Einbusse Fr. 50'500.-- bzw. 69,65 %, was auf 70 % aufzurunden sei und nach wie vor Anspruch auf eine ganze Rente begründe. In Berücksichtigung der per 2003 eingetretenen Lohnerhöhung von 1,4 % gemäss Effektivlohnerhöhungen der wichtigsten Sozialpartner im GAV-Bereich resultiere gar ein IV-Grad von 70,068 % bzw. gerundet 70 %.\nIn ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2004 beantragt die IV-Stelle, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Invalideneinkommen sowie das Abstellen auf Art. 26 Abs. 2 IVV für das Valideneinkommen unbestritten seien. Eine Anpassung an die Teuerung sei nicht vorgesehen. Auch eine Aufrechnung der Wochenstunden sei nicht zulässig. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n1. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist die Frage, ob die IV-Stelle die bisherige ganze IV-Rente des Beschwerdeführers zu Recht auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat.\n2.a) Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist im vorliegenden Fall anwendbar, da die angefochtenen Verfügungen nach dem 1. Januar 2003 bzw. am 2. und 16. Februar 2004 erlassen worden sind.\nb) Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, SR 831.20).\nc) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).\nd) Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik:\n|\nNach Vollendung von Altersjahren |\nVor Vollendung von Altersjahren |\nProzentsatz |\n|\n- |\n21 |\n70 |\n|\n21 |\n25 |\n80 |\n|\n25 |\n30 |\n90 |\n|\n30 |\n- |\n100 |\n3.a) Laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % werden nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung für alle jene Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger weitergeführt, welche zu diesem Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle anderen ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 70 % werden innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einer Revision unterzogen (lit. f Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003, 4. IV-Revision)."}