In solchen Fällen besteht ebenfalls kein Anspruch auf Rückzahlung der ALV-Beiträge. 5. Da grundsätzlich eine Anspruchsberechtigung besteht, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung es mithin selbst in der Hand haben, im Falle von Arbeitslosigkeit durch entsprechendes Disponieren in den Genuss von Arbeitslosenentschädigung zu kommen, ist auch deren (obligatorische) ALV-Beitragspflicht nicht in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Versicherungsgericht, Urteil vom 19. Juli 2004 (VSBES.2004.130)