Damit gelten Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung – genau wie alle übrigen unselbständig erwerbstätigen Arbeitnehmer – grundsätzlich als anspruchsberechtigt. Auch bei „gewöhnlichen“ unselbständig Erwerbstätigen ist nicht ausgeschlossen, dass deren Anspruch trotz des Entrichtens von ALV-Beiträgen verneint wird – etwa wenn diese zwar Beiträge bezahlt, jedoch nicht die erforderliche Beitragszeit erreicht haben oder nicht vermittlungsfähig sind (Art. 8 Abs. 1 lit. f und g AVIG). In solchen Fällen besteht ebenfalls kein Anspruch auf Rückzahlung der ALV-Beiträge.