Vielmehr müssen solche Personen gemäss Rechtsprechung eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllen, nämlich den Nachweis erbringen, dass ihre Stellung als arbeitgeberähnliche Person definitiv erloschen ist, sie somit im Betrieb nicht mehr wie ein Arbeitgeber disponieren können. Dies deshalb, weil andernfalls aufgrund ihres Einflusses auf die Willensbildung der Unternehmung die Gefahr der Umgehung der Bestimmungen über die Kurzarbeit besteht. b) Damit gelten Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung – genau wie alle übrigen unselbständig erwerbstätigen Arbeitnehmer – grundsätzlich als anspruchsberechtigt.