Unter solchen Umständen besteht nicht nur kein Anspruch auf Kurzarbeits-, sondern auch keiner auf Arbeitslosenentschädigung (Urteil C 440/99 vom 28. August 2000). 4. a) Nach der skizzierten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts verhält es sich keineswegs so, dass Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung per se ausgenommen sind. Vielmehr müssen solche Personen gemäss Rechtsprechung eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllen, nämlich den Nachweis erbringen, dass ihre Stellung als arbeitgeberähnliche Person definitiv erloschen ist, sie somit im Betrieb nicht mehr wie ein Arbeitgeber disponieren können.