AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen wären. d) Eine grundsätzlich andere Situation liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann. In diesem Falle hat er insbesondere die Möglichkeit, sich bei Bedarf wieder in seiner Firma anzustellen und damit seine Arbeitslosigkeit nach eigenem Befinden zu verlängern oder zu beenden. Unter solchen Umständen besteht nicht nur kein Anspruch auf Kurzarbeits-, sondern auch keiner auf Arbeitslosenentschädigung (Urteil C 440/99 vom 28. August 2000).