AVIG grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Dabei kann nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden der betreffenden Arbeitnehmer mithin definitiv ist. Gleiches gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, die Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaften verlieren, derentwegen sie bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen wären.