c) Beantragt eine Person in arbeitgeberähnlicher Stellung nun die Entrichtung von Arbeitslosenentschädigung, so kann ein solches Vorgehen auf eine Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung hinauslaufen. Diese Bestimmungen dienen der Vermeidung von Missbräuchen (Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit u.Ä., vor allem bei Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Leitungsfunktion des Betriebes; EVG-Urteil C 440/99 vom 28. August 2000;