Personen, die als ALV-Versicherte gelten, mithin gemäss Art. 3 AVIG (unselbständig erwerbstätige) Arbeitnehmer im Sinne des AHVG sind, können grundsätzlich Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, sofern sie – neben dem Status als Beitragspflichtige – alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen des AVIG erfüllen. b) Weil es in der Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers liegt, Kurzarbeit einzuführen und den anspruchsbegründenden Sachverhalt für eine Kurzarbeitsentschädigung zu verwirklichen, ist er von vornherein vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen. Dementsprechend erklärt Art. 31 Abs. 1 AVIG einzig Arbeitnehmer als anspruchsberechtigt.