2004 des Kreisschreibens über die Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversicherung (ALV) vor, dass die ALV-Beiträge grundsätzlich vom gleichen Lohn erhoben werden, der für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebend ist. 2. Es ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass sämtliche von der Ausgleichskasse abgerechneten Lohnbestandteile von M. und W. X. tatsächlich als massgebender Lohn im Sinne der vorgenannten AHV- und AVIG-Gesetzgebung anzusehen sind.