b) Art. 3 Abs. 1 AVIG (Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung, SR 837.0) statuiert, dass ALV-Beiträge an die Versicherung je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten seien. Diesem Gesetzesartikel Rechnung tragend, schreibt Rz. 2004 des Kreisschreibens über die Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversicherung (ALV) vor, dass die ALV-Beiträge grundsätzlich vom gleichen Lohn erhoben werden, der für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebend ist.