Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Art. 7 AHVV (Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.101) regelt noch detaillierter, welche Lohnbestandteile als massgebender Lohn anzusehen sind. U.a. sind dies gemäss Art. 7 lit. h AHVV (SR 831.101) Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe. b) Art. 3 Abs. 1