Das Versicherungsgericht schützt diesen Entscheid. Aus den Erwägungen: 1. a) Gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.10) wird vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn) ein Beitrag von 4.2 Prozent erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge (Art. 5 Abs. 2 AHVG).