Mit Schreiben vom 11. November 2003 forderten die beiden Genannten die entrichteten ALV-Beiträge im Umfang von Fr. 35'459.90 für den besagten Zeitraum wieder zurück. Es folgte ein reger Schriftenwechsel, an dessen Ende die Veranlagungsverfügung vom 30. Januar 2004 stand, in welcher die Ausgleichskasse von der X. AG für die Jahre 1999 bis 2003 Beiträge von insgesamt Fr. 33'596.90 forderte und festhielt, dass eine Forderung für die Jahre 1997 und 1998 nicht mehr möglich sei, da diese verjährt sei. Gegen diese Verfügung reagierte die X. AG mit Einsprache vom 26. Februar 2004, welche mit Entscheid vom 17. März 2004 abgewiesen wurde. Das Versicherungsgericht schützt diesen Entscheid.