SOG 2004 Nr. 38 Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Arbeitslosenversicherung. Beitragspflicht. Personen in arbeitgeberähnlichen Stellungen sind gegenüber der Arbeitslosenkasse beitragspflichtig, da ihr Leistungsanspruch trotz ihres Status nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Anspruchsvoraussetzungen sind in einem allfälligen Versicherungsfall einzeln zu prüfen. Sachverhalt: Auf den Löhnen von M. und W. X. wurden in den Jahren 1997 bis 2003 AHV/IV/EO- sowie ALV-Beiträge abgerechnet. Mit Schreiben vom 11. November 2003 forderten die beiden Genannten die entrichteten ALV-Beiträge im Umfang von Fr. 35'459.90 für den besagten Zeitraum wieder zurück.