{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-07-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2004-130_2004-07-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=89506&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b46cff83f8c01165a858eaf850105ca1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2004.130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 19.07.2004 VSBES.2004.130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 19.07.2004 VSBES.2004.130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 19.07.2004 VSBES.2004.130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veranlagungsverfügung über die ALV-Beiträge 1997 bis 2002 sowie für 2003"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:03", "Checksum": "ba54828afb85799aefb8b8600ebf27c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 19.07.2004 VSBES.2004.130\nRegeste:\nVeranlagungsverfügung über die ALV-Beiträge 1997 bis 2002 sowie für 2003\n\n\nc) Beantragt eine Person in arbeitgeberähnlicher Stellung nun die Entrichtung von Arbeitslosenentschädigung, so kann ein solches Vorgehen auf eine Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung hinauslaufen. Diese Bestimmungen dienen der Vermeidung von Missbräuchen (Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit u.Ä., vor allem bei Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Leitungsfunktion des Betriebes; EVG-Urteil C 440/99 vom 28. August 2000; BGE 123 V 238; 122 V 272). Kurzarbeit kann nicht allein in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass ein Betrieb für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird (100%ige Kurzarbeit; BGE 123 V 238). In einem solchen Fall sind Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung nicht anspruchsberechtigt. Wird das Arbeitsverhältnis jedoch gekündigt, liegt Ganzarbeitslosigkeit vor, und es besteht unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Dabei kann nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden der betreffenden Arbeitnehmer mithin definitiv ist. Gleiches gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, die Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaften verlieren, derentwegen sie bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen wären.\nd) Eine grundsätzlich andere Situation liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann. In diesem Falle hat er insbesondere die Möglichkeit, sich bei Bedarf wieder in seiner Firma anzustellen und damit seine Arbeitslosigkeit nach eigenem Befinden zu verlängern oder zu beenden. Unter solchen Umständen besteht nicht nur kein Anspruch auf Kurzarbeits-, sondern auch keiner auf Arbeitslosenentschädigung (Urteil C 440/99 vom 28. August 2000).\n4. a) Nach der skizzierten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts verhält es sich keineswegs so, dass Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung per se ausgenommen sind. Vielmehr müssen solche Personen gemäss Rechtsprechung eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllen, nämlich den Nachweis erbringen, dass ihre Stellung als arbeitgeberähnliche Person definitiv erloschen ist, sie somit im Betrieb nicht mehr wie ein Arbeitgeber disponieren können. Dies deshalb, weil andernfalls aufgrund ihres Einflusses auf die Willensbildung der Unternehmung die Gefahr der Umgehung der Bestimmungen über die Kurzarbeit besteht.\nb) Damit gelten Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung – genau wie alle übrigen unselbständig erwerbstätigen Arbeitnehmer – grundsätzlich als anspruchsberechtigt. Auch bei „gewöhnlichen“ unselbständig Erwerbstätigen ist nicht ausgeschlossen, dass deren Anspruch trotz des Entrichtens von ALV-Beiträgen verneint wird – etwa wenn diese zwar Beiträge bezahlt, jedoch nicht die erforderliche Beitragszeit erreicht haben oder nicht vermittlungsfähig sind (Art. 8 Abs. 1 lit. f und g AVIG). In solchen Fällen besteht ebenfalls kein Anspruch auf Rückzahlung der ALV-Beiträge.\n5. Da grundsätzlich eine Anspruchsberechtigung besteht, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung es mithin selbst in der Hand haben, im Falle von Arbeitslosigkeit durch entsprechendes Disponieren in den Genuss von Arbeitslosenentschädigung zu kommen, ist auch deren (obligatorische) ALV-Beitragspflicht nicht in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.\nVersicherungsgericht, Urteil vom 19. Juli 2004 (VSBES.2004.130)"}