{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-07-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2004-130_2004-07-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=89506&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b46cff83f8c01165a858eaf850105ca1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2004.130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 19.07.2004 VSBES.2004.130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 19.07.2004 VSBES.2004.130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 19.07.2004 VSBES.2004.130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veranlagungsverfügung über die ALV-Beiträge 1997 bis 2002 sowie für 2003"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:03", "Checksum": "ba54828afb85799aefb8b8600ebf27c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 19.07.2004 VSBES.2004.130\nRegeste:\nVeranlagungsverfügung über die ALV-Beiträge 1997 bis 2002 sowie für 2003\n\nSOG 2004 Nr. 38\nArt. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Arbeitslosenversicherung. Beitragspflicht. Personen in arbeitgeberähnlichen Stellungen sind gegenüber der Arbeitslosenkasse beitragspflichtig, da ihr Leistungsanspruch trotz ihres Status nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Anspruchsvoraussetzungen sind in einem allfälligen Versicherungsfall einzeln zu prüfen.\nSachverhalt:\nAuf den Löhnen von M. und W. X. wurden in den Jahren 1997 bis 2003 AHV/IV/EO- sowie ALV-Beiträge abgerechnet. Mit Schreiben vom 11. November 2003 forderten die beiden Genannten die entrichteten ALV-Beiträge im Umfang von Fr. 35'459.90 für den besagten Zeitraum wieder zurück. Es folgte ein reger Schriftenwechsel, an dessen Ende die Veranlagungsverfügung vom 30. Januar 2004 stand, in welcher die Ausgleichskasse von der X. AG für die Jahre 1999 bis 2003 Beiträge von insgesamt Fr. 33'596.90 forderte und festhielt, dass eine Forderung für die Jahre 1997 und 1998 nicht mehr möglich sei, da diese verjährt sei. Gegen diese Verfügung reagierte die X. AG mit Einsprache vom 26. Februar 2004, welche mit Entscheid vom 17. März 2004 abgewiesen wurde. Das Versicherungsgericht schützt diesen Entscheid.\nAus den Erwägungen:\n1. a) Gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.10) wird vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn) ein Beitrag von 4.2 Prozent erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Art. 7 AHVV (Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.101) regelt noch detaillierter, welche Lohnbestandteile als massgebender Lohn anzusehen sind. U.a. sind dies gemäss Art. 7 lit. h AHVV (SR 831.101) Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe.\nb) Art. 3 Abs. 1 AVIG (Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung, SR 837.0) statuiert, dass ALV-Beiträge an die Versicherung je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten seien. Diesem Gesetzesartikel Rechnung tragend, schreibt Rz. 2004 des Kreisschreibens über die Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversicherung (ALV) vor, dass die ALV-Beiträge grundsätzlich vom gleichen Lohn erhoben werden, der für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebend ist.\n2. Es ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass sämtliche von der Ausgleichskasse abgerechneten Lohnbestandteile von M. und W. X. tatsächlich als massgebender Lohn im Sinne der vorgenannten AHV- und AVIG-Gesetzgebung anzusehen sind. Streitig und zu prüfen ist dagegen, ob die X. AG von der Zahlung von ALV-Beiträgen für M. und W. X. zu dispensieren ist, weil die Rechtsprechung die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung an gewisse Voraussetzungen knüpft.\n3. a) Personen, die als ALV-Versicherte gelten, mithin gemäss Art. 3 AVIG (unselbständig erwerbstätige) Arbeitnehmer im Sinne des AHVG sind, können grundsätzlich Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, sofern sie – neben dem Status als Beitragspflichtige – alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen des AVIG erfüllen.\nb) Weil es in der Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers liegt, Kurzarbeit einzuführen und den anspruchsbegründenden Sachverhalt für eine Kurzarbeitsentschädigung zu verwirklichen, ist er von vornherein vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen. Dementsprechend erklärt Art. 31 Abs. 1 AVIG einzig Arbeitnehmer als anspruchsberechtigt. Je nach der Rechtsform, in der sich ein \"Arbeitgeber\" konstituiert hat, sind oft weitere Personen an dessen Dispositionen beteiligt. Aus diesem Grunde nimmt das Gesetz auch \"arbeitgeberähnliche Personen\" vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung aus. Keinen solchen Anspruch haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (BGE 123 V 236 f.). Amten Arbeitnehmer als Verwaltungsräte, ist eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne der betreffenden Regelung ex lege gegeben (BGE 123 V 237, 122 V 273), und zwar selbst dann, wenn ihre Kapitalbeteiligungen klein sind und sie nur über kollektive Zeichnungsberechtigung verfügen (ARV 1996, S. 48)."}