Von einem Fristversäumnis der Beschwerdeführerin kann daher von vornherein keine Rede sein, und die Ausgleichskasse ist zu Unrecht auf den Prämienverbilligungsantrag vom 24. August 2002 nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache an die Ausgleichskasse zu weisen, damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für das Jahr 2001 materiell prüft. Versicherungsgericht; Urteil vom 07. April 2003 (VSBES.2003.93)