Im voprliegenden Fall ergibng die rechtskräftige Veranlagung zwischen dem 31. Juli und dem 31. Dezember des Anspruchsjahres; die Ausgleichskasse stellte das Antragsformular in der Folge nicht automatisch zu. Für diese Situation sieht das Gesetz keine Frist vor, die einzuhalten wäre, um den Anspruch zu wahren; insbesondere fehlt in § 10 Abs. 2 VO PV ein Verweis auf die 30-tägige Frist in § 6 Abs. 5 VO PV. Von einem Fristversäumnis der Beschwerdeführerin kann daher von vornherein keine Rede sein, und die Ausgleichskasse ist zu Unrecht auf den Prämienverbilligungsantrag vom 24. August 2002 nicht eingetreten.