Diese Veranlagung blieb unangefochten und erwuchs mit dem unbenutzten Ablauf der einmonatigen Rekursfrist noch im Anspruchsjahr in Rechtskraft. Die Frist von § 6 Abs. 5 VO PV ist demnach nicht anwendbar, da sich diese Bestimmung ausdrücklich nur auf Fälle bezieht, in denen die rechtskräftige Veranlagung erst nach dem Anspruchsjahr erfolgt; diesfalls verschickt die Ausgleichskasse von sich aus keine Antragsformulare mehr. Die Frist gemäss § 10 Abs. 2 VO PV bis 31. Juli 2001 ist ebenfalls nicht massgeblich, da die Veranlagung in diesem Zeitpunkt noch ausstand. Im voprliegenden Fall ergibng die rechtskräftige Veranlagung zwischen dem 31. Juli und dem 31. Dezember des Anspruchsjahres;