Die Beschwerdeführerin erhielt ihr Antragsformular nicht automatisch während des Anspruchsjahres 2001 zugestellt, sondern erst auf ihre telefonische Anfrage vom 23. August 2002 hin. Für den Anspruch auf Prämienverbilligung im Jahr 2001 ist die definitive Staatssteuerveranlagung pro 2000 massgeblich, welche bei der Beschwerdeführerin, nachdem sie offenbar Einsprache erhoben hatte, vom 19. November 2001 datiert. Diese Veranlagung blieb unangefochten und erwuchs mit dem unbenutzten Ablauf der einmonatigen Rekursfrist noch im Anspruchsjahr in Rechtskraft.