ausdrücklich vorbehalten bleiben diejenigen Personen, welche bis zu diesem Datum noch keine rechtskräftige Veranlagung erhalten haben. Fehlt im Anspruchsjahr eine letzte rechtskräftige Veranlagung, so wird gemäss § 6 Abs. 5 VO PV keine Prämienverbilligung ausgerichtet. Sobald diese Veranlagung vorliegt, ist der Anspruch innert 30 Tagen rückwirkend geltend zu machen, andernfalls er verwirkt. b) Die Beschwerdeführerin erhielt ihr Antragsformular nicht automatisch während des Anspruchsjahres 2001 zugestellt, sondern erst auf ihre telefonische Anfrage vom 23. August 2002 hin.