Gemäss § 11 Abs. 3 - unter dem Zwischentitel " Antrag" - ist dieses Formular innert 30 Tagen seit Zustellung unterzeichnet als Antrag der kantonalen Ausgleichskasse einzureichen. Bei Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung. Wer hingegen keine Bescheinigung im Sinne von § 10 Abs. 1 VO PV erhalten hat und Anspruch auf Prämienverbilligung erheben will, muss gemäss § 10 Abs. 2 VO PV bis spätestens zum 31. Juli des Anspruchsjahres ein entsprechendes Gesuch stellen, ansonsten der Anspruch verwirkt; ausdrücklich vorbehalten bleiben diejenigen Personen, welche bis zu diesem Datum noch keine rechtskräftige Veranlagung erhalten haben.