Das Versicherungsgericht heisst eine dagegen erhobene Beschwerde gut: Aus den Erwägungen: 2. a) § 10 Abs. 1 VO PV (Verordnung des Regierungsrates über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, BGS 832.213) sieht unter dem Zwischentitel "Bescheinigung" vor, die Ausgleichskasse stelle denjenigen Personen und Familien bzw. Berechnungseinheiten, welche auf Grund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, ohne Gesuch ein Antragsformular zu. Gemäss § 11 Abs. 3 - unter dem Zwischentitel " Antrag" - ist dieses Formular innert 30 Tagen seit Zustellung unterzeichnet als Antrag der kantonalen Ausgleichskasse einzureichen.