Die Ausgleichskasse trat darauf mit Verfügung vom 14. Februar 2003 nicht ein, da A. das Gesuch nicht innert der vorgeschriebenen Frist eingereicht habe und der betreffende Anspruch somit verwirkt sei. Das Versicherungsgericht heisst eine dagegen erhobene Beschwerde gut: Aus den Erwägungen: 2. a) § 10 Abs. 1 VO PV (Verordnung des Regierungsrates über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, BGS 832.213) sieht unter dem Zwischentitel "Bescheinigung" vor, die Ausgleichskasse stelle denjenigen Personen und Familien bzw. Berechnungseinheiten, welche auf Grund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, ohne Gesuch ein Antragsformular zu.