SOG 2003 Nr. 41 §§ 6 Abs. 5, 10 Abs. 2 VO PV. Prämienverbilligung. Frist. Ergeht die massgebliche Steuerveranlagung im Zeitraum zwischen dem 31. Juli und dem 31. Dezember des Anspruchsjahres, so sieht das Gesetz keine Verwirkungsfrist vor, die der Leistungsansprecher einzuhalten hätte. Sachverhalt: A. beantragte am 24. August 2002 bei der Ausgleichskasse Beiträge an die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung für das Jahr 2001. Die Ausgleichskasse trat darauf mit Verfügung vom 14. Februar 2003 nicht ein, da A. das Gesuch nicht innert der vorgeschriebenen Frist eingereicht habe und der betreffende Anspruch somit verwirkt sei.