Aus diesem Grunde sind auch das Zwischenzeugnis sowie das Schreiben von Herrn D., welche bestätigen, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Buchhaltung tätig war, unerheblich. Zudem datiert das Zwischenzeugnis aus dem Jahre 1999 und Herr D. war gemäss Angaben in der Replik nur bis Dezember 2001 für die V. AG tätig, was zur Folge hat, dass beide Belege nichts über den Zeitraum der Kündigung (August 2002) aussagen, resp. dazu, aus welchem Grunde dem Beschwerdeführer eine Vertragsänderung unterbreitet wurde. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Krankheit keine Missbräuchlichkeit der Änderungskündigung zu begründen vermag (BGE 123 III 246 ff.