Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, er sei in der Firma als Buchhalter angestellt und in dieser Funktion zuletzt für das Führen der Finanz-, Betriebs- und Anlagebuchhaltungen inkl. Geschäftsabschlüsse der Firma V. AG sowie anderer Gesellschaften verantwortlich gewesen, ist festzuhalten, dass dies nicht bestritten wird, dass aber die Vertragsänderung - eben bei Bedarf - auch eine weitere (wohl weniger anspruchsvolle und deshalb auch tiefer zu entlöhnende) Tätigkeit für die Firma vorgesehen hätte. Aus diesem Grunde sind auch das Zwischenzeugnis sowie das Schreiben von Herrn D., welche bestätigen, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Buchhaltung tätig war, unerheblich.