Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer, der in der Buchhaltung eingesetzt worden war, mit dem neuen Vertrag indessen eine Änderung des Aufgabengebietes unterbreitet, in dem er neben seiner Tätigkeit in der Buchhaltung auch noch - bei Bedarf - andere Arbeiten in der allgemeinen Administration der Firma hätte übernehmen sollen. Dass für diese Arbeiten nicht derselbe Lohn bezahlt werden kann, wie für die Tätigkeit als Buchhalter ist verständlich.