) ist eine Änderungskündigung nur dann missbräuchlich, wenn die Kündigung als Druckmittel dient, um eine für die Gegenseite belastende Vertragsänderung herbeizuführen, die sich sachlich nicht rechtfertigen lässt, für die also keine betrieblichen oder marktbedingten Gründe bestehen. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer, der in der Buchhaltung eingesetzt worden war, mit dem neuen Vertrag indessen eine Änderung des Aufgabengebietes unterbreitet, in dem er neben seiner Tätigkeit in der Buchhaltung auch noch - bei Bedarf - andere Arbeiten in der allgemeinen Administration der Firma hätte übernehmen sollen.