Der angebotene Lohn hätte auch die zu erwartende Arbeitslosenentschädigung überstiegen. Vom Beschwerdeführer hätte somit - so hart dies erscheinen mag - erwartet werden dürfen, dass er die Vertragsänderung akzeptiert und die Stelle bis zum Finden einer anderen beibehält. Die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ist daher nicht zu beanstanden (vgl. auch EVG-Urteil C 77/02 vom 19. Juni 2002). Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers, insbesondere derjenige, es habe sich bei der Änderungskündigung um eine missbräuchliche Kündigung gehandelt, nichts zu ändern.