Die Vertragsänderung hätte somit eine Lohnreduktion von Fr. 27'800.-- oder von 28 % bedeutet, was vom Beschwerdeführer nicht akzeptiert wurde. Aus Sicht des Arbeitslosenversicherungsgesetzes hätte er diese Änderung jedoch akzeptieren müssen, da wie erwähnt eine Arbeit erst dann unzumutbar ist, wenn sie dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der angebotene Lohn hätte auch die zu erwartende Arbeitslosenentschädigung überstiegen.