SOG 2003 Nr. 40 Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i. V. m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Eine Arbeit gilt erst dann als unzumutbar, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis mit einer Lohnreduktion von mehr als 70% weitergeführt wird. Voraussetzungen, um eine missbräuchliche Änderungskündigung anzunehmen. Sachverhalt: Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn stellte den Versicherten J. wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 32 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. J. liess Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung, eventuell auf Reduktion der Einstelltage.