c) Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er offensichtlich einen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe und dass jederzeit auf die Zwischenverfügung zurückgekommen werden könne, vermögen die Interessenlage nicht zu seinen Gunsten zu ändern. (...) Versicherungsgericht, Urteil vom 05. November 2003 (VSBES.2003.28)