Vorliegend gilt dies umso mehr, als nach den Akten keine unfallfremden Gebrechen vorliegen, die IV und die SUVA bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des IV-Grades mithin von den gleichen invalidisierenden Faktoren auszugehen haben. b) Nach Konsultation der Verfügung der IV-Stelle vom 7. Juli 2003 sowie des ausführlich begründeten SUVA-Einspracheentscheides vom 3. Juni 2003 steht nicht rechtsgenügend fest, dass der Beschwerdeführer im Hauptverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit obsiegen wird.