4. a) Zwar ist die Verfügung der Suva, welche bezüglich des IV-Grades der IV-Verfügung zugrunde gelegt wurde, noch nicht rechtskräftig. Indessen ist auch ohne Rechtskraft von einer gewissen Verbindlichkeit des von einer Sozialversicherung errechneten Invaliditätsgrades für die andere Sozialversicherung auszugehen. Vorliegend gilt dies umso mehr, als nach den Akten keine unfallfremden Gebrechen vorliegen, die IV und die SUVA bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des IV-Grades mithin von den gleichen invalidisierenden Faktoren auszugehen haben.