Nicht zulässig ist es, eine an sich vertretbare Ermessensausübung durch den zuerst verfügenden Versicherer ohne Vorliegen triftiger Argumente durch einen anderen – unter Umständen ebenfalls vertretbar erscheinenden – Ermessensentscheid zu ersetzen. Anlass von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers abzuweichen besteht, wenn ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung vorliegen, ferner wenn der eruierte Invaliditätsgrad auf einem Vergleich beruht oder bei äusserst knappen und ungenauen Abklärungen sowie bei kaum überzeugenden oder nicht sachgerechten Schlussfolgerungen (BGE 126 V 288 ff.). 4. a)