11 Abs. 2 ATSV bestimmt, dass der Versicherer auf Antrag oder von sich aus die aufschiebende Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen kann. Wird einer Verfügung oder Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen, so ist diese vollstreckbar (Art. 54 Abs. 1 lit. c ATSG). b) Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Art. 56 ATSG). Keine Einsprache steht offen gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 ATSG).