Eine solche findet sich vielmehr in der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Nach Art. 11 ATSV hat die Einsprache aufschiebende Wirkung, ausser wenn einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, der Versicherer die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat oder die Verfügung eine Rechtsfolge hat, deren Wirkung nicht aufschiebbar ist. Art. 11 Abs. 2 ATSV bestimmt, dass der Versicherer auf Antrag oder von sich aus die aufschiebende Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen kann.