Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, wobei dieser Artikel keine Regelung zu einer allfälligen aufschiebenden Wirkung der Einsprache enthält (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 16 zu Art. 52). Eine solche findet sich vielmehr in der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).