Ferner verfügte sie, dass einer allfälligen Einsprache gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess F. Einsprache erheben. Insbesondere sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen und zwar vorweg in einer prozessleitenden Verfügung. Mit einer Zwischenverfügung wies die IV-Stelle den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Diese Verfügung focht der Versicherte gerichtlich an. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 1. a) Gemäss Art.