Sachverhalt: F. bezog nach einem Autounfall 1996 aufgrund eines errechneten IV-Grades von 79 % eine ganze Invalidenrente. Mit Verfügung vom 23. Januar 2003 sprach die Suva nach medizinischen Abklärungen gestützt auf einen errechneten Erwerbsunfähigkeitsgrad von 34 % eine monatliche Rente zu. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache, welche die Suva abwies. Gegen diesen Entscheid gelangte F. an das Versicherungsgericht. Während der Rechtshängigkeit zog die IV-Stelle ihre bis dahin geltende Verfügung in Revision. Sie passte den IV-Grad dem von der Suva errechneten an. Ferner verfügte sie, dass einer allfälligen Einsprache gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme.