Es ist indessen nicht einzusehen, weshalb ein Versicherter, der während drei Jahren Beiträge in arbeitgeberähnlicher Position geleistet hat, anders behandelt werden sollte als ein Versicherter in zwölfmonatiger „gewöhnlicher“ Arbeitnehmerstellung, wenn sich nicht konkrete Hinweise darauf ergeben, dass die dreijährige Tätigkeit im Drittbetrieb in rechtsmissbräuchlicher Absicht angetreten worden ist. Denn ratio legis der AM/ALV-Praxis des seco und der neusten Praxis des EVG ist – in Übereinstimmung mit der erwähnten Zürcher Rechtsprechung und der Ansicht von Jäggi (a.a.