Dort galt es indessen im Einklang mit der AM/ALV-Praxis des seco nur zu entscheiden, ob eine Person, die in einem Drittbetrieb ohne arbeitgeberähnliche Stellung tätig war und daneben in einer eigenen Unternehmung noch eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, aus der Tätigkeit beim Drittbetrieb einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen könne. Das EVG äusserte sich nicht zum vorliegenden, ähnlich gelagerten Fall, in dem eine Person sich zwar in einem Drittbetrieb in arbeitgeberähnlicher Stellung befunden hat, diese jedoch nachweislich aufgegeben hat und sich nunmehr noch in einer bereits seit längerer Zeit parallel existierenden arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit befindet.