Einzig aufgrund der beendeten Tätigkeit bei dieser Unternehmung hat der Beschwerdeführer jedoch Leistungen der Arbeitslosenversicherung beantragt. Nach der erwähnten Lehrmeinung würden die Handelsregistereinträge des Beschwerdeführers in den besagten Einzelunternehmungen – selbst bei Bejahen einer arbeitgeberähnlichen Stellung in diesen – ohne Einfluss auf die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers bleiben.