2. eine Arbeitnehmertätigkeit für den gleichen Betrieb, welche in der Folge ganz oder teilweise gekündigt wurde, sodass ein Arbeitsausfall und auch ein Verdienstausfall entstanden sind; 3. Die Erhebung eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen für diesen erlittenen Verdienstausfall (Jäggi, a.a.O., S. 9 ff.). Hier liegt, wie bereits erörtert wurde, ab Konkurseröffnung keine arbeitgeberähnliche Stellung in der D. AG mehr vor. Einzig aufgrund der beendeten Tätigkeit bei dieser Unternehmung hat der Beschwerdeführer jedoch Leistungen der Arbeitslosenversicherung beantragt.