Demnach wäre die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Davon kann vorliegend jedoch abgesehen werden. Denn es entspricht einem Teil der Lehre und der zürcherischen Rechtsprechung, dass der Anspruch wegen arbeitgeberähnlicher Stellung nur bei Vorliegen der folgenden drei Voraussetzungen verneint werden kann: 1. Eine arbeitgeberähnliche Stellung der versicherten Person oder deren Ehegatten, welche auch im Zeitpunkt der Anspruchserhebung noch besteht; 2. eine Arbeitnehmertätigkeit für den gleichen Betrieb, welche in der Folge ganz oder teilweise gekündigt wurde, sodass ein Arbeitsausfall und auch ein Verdienstausfall entstanden sind;