Auch kann nicht schlüssig beantwortet werden, ob er sich aufgrund der Einzelzeichnungsberechtigung allenfalls in arbeitgeberähnlicher Stellung befunden hat. Dabei dürfte jedenfalls der Verdacht der Öffentlichen Arbeitslosenkasse, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit bei der konkursiten D. AG in Form der Einzelunternehmung M. L. weiterzuführen beabsichtigte, kaum zutreffen, zumal die Tätigkeit bei der D. AG an das Engagement des Mutterkonzerns gebunden und mit erheblichem Kapitalbedarf verbunden war und eine Unternehmensform ohne Haftungsbeschränkung kaum eine gangbare Möglichkeit der Weiterführung gewesen wäre.