Bei der N. GmbH liess sich der Beschwerdeführer ebenfalls als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu Zweien und einer Stammeinlage von Fr. 3'000.-- aus dem Handelsregister löschen. Auch zu dieser Unternehmung bestand somit ab Anfang September 2001 keine Verbindung im Sinne einer arbeitgeberähnlichen Stellung oder der Stellung eines mitarbeitenden Ehegatten mehr. 5. a) Es bleibt zu befinden über die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den Einzelunternehmungen V. L. sowie M. L., deren Inhaberin seine Ehefrau ist, Einzelzeichnungsberechtigung aufweist.