Damit wurden sämtliche Verbindungen zur S. GmbH unterbrochen. Lediglich die Tatsache, dass die Ehefrau das Unternehmen weiterführt, lässt den Beschwerdeführer noch nicht in arbeitgeberähnlicher Stellung erscheinen. Auch weisen die Akten nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer als mitarbeitender Ehegatte zu qualifizieren wäre. Im Gegenteil lässt sich anführen, dass M. im Jahre 2001 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 31'410.00 versteuerte, was zugleich der Lohnsumme entspricht, die dieser im Jahr 2001 noch bei der D. AG verdiente.